Satzung des Gewerbevereins Reiskirchen e.V.

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Reiskirchen Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach der Eintragung lautet der Name:

Gewerbeverein Reiskirchen e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Reiskirchen.

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller Interessen seiner Mitglieder. Dieser Satzungszweck wird insbesondere bewirkt durch:

 

Ø      Vorträge und Informationsveranstaltungen

Ø      Ausstellungen und Darstellung des Vereins nach außen

Ø      Kontaktpflege und Interessenvertretung gegenüber Behörden, Presse und anderen öffentlichen Meinungsträgern

Ø      Freundschaftlichen Kontakt der Mitglieder untereinander und zu den benachbarten Gewerbevereinen.

 

 

§ 3            Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, selbständige, natürliche oder juristische  Person  werden, die dem Industrie-, Handwerks-, Handelsgewerbe oder einem freien Beruf angehört und ihren Sitz in Reiskirchen hat.

 

Personen, die  Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes nicht erfüllen, können durch Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden.

 

Die Aufnahme in den Verein wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der darüber entscheidet. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller einschließlich der Begründung schriftlich bekanntzugeben.

 

 

§ 4            Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste des Vereins.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

 

Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Beschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach firstgemäßer Einlegung der Berufung einer Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet

 

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung weitere zwei Monate mit den angeforderten Beiträgen/Umlagen im Rückstand bleibt. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

 

§ 5            Mitgliedsbeiträge

 

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden Jahresbeiträge und Umlagen erhoben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hoch, begünstigt werden.

 

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Die Finanzierung besonderer Vorhaben (z.B. Ausstellungen) erfolgt durch die Beteiligten.

 

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6            Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, insbesondere den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig; ein Teilnehmer kann nur eine fremde Stimme vertreten.

 

 

§ 7            Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8            Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9            Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 bis höchstens 7 Beisitzern.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten gem. § 26 BGB von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeweils 2  von ihnen, darunter mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein.

 

 

 

 

 

§ 10     Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln wählbar. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11            Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung brauch nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 12            Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

Ø      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters

Ø      Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

Ø      Festsetzung der Mitgliederbeiträge, gegebenenfalls der Umlagen

Ø      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für die Finanzierung besonderer Vorhaben

Ø      Wahl und Abberufung  der Mitglieder des Vorstandes

Ø      Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören; Wiederwahl längstens 3 Jahre

Ø      Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

 

 

§ 13            Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung bei einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Einladung kann zusätzlich durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung der Gemeinde Reiskirchen erfolgen.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 14            Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼            der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

 

§ 15            Beschluss der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen werden mit ¾ Mehrheit beschlossen.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16            Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Der  Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 7 betragen oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Reiskirchen; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Reiskirchen, den 01.08.2000