Satzung des Gewerbevereins
Reiskirchen e.V. §
1 Name und Sitz Der
Verein führt den Namen Gewerbeverein Reiskirchen Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name: Gewerbeverein
Reiskirchen e.V.. Der
Verein hat seinen Sitz in Reiskirchen. §
2 Zweck des Vereins Der
Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller Interessen seiner Mitglieder.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere bewirkt durch: Ø
Vorträge
und Informationsveranstaltungen Ø
Ausstellungen
und Darstellung des Vereins nach außen Ø
Kontaktpflege
und Interessenvertretung gegenüber Behörden, Presse und anderen öffentlichen
Meinungsträgern Ø
Freundschaftlichen
Kontakt der Mitglieder untereinander und zu den benachbarten Gewerbevereinen. §
3 Mitgliedschaft Ordentliches
Mitglied kann jede volljährige, selbständige, natürliche oder juristische Person werden,
die dem Industrie-, Handwerks-, Handelsgewerbe oder einem freien Beruf
angehört und ihren Sitz in Reiskirchen hat. Personen,
die Voraussetzungen des vorstehenden
Absatzes nicht erfüllen, können durch Beschluss des Vorstandes in den
Verein aufgenommen werden. Die
Aufnahme in den Verein wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der darüber
entscheidet. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller einschließlich der Begründung
schriftlich bekanntzugeben. §
4 Beendigung der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung
von der Mitgliederliste des Vereins. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Der
Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Beschluss
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach dem Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats
nach firstgemäßer Einlegung der Berufung einer Mitgliederversammlung einzuberufen,
die abschließend über den Ausschluss entscheidet Die
Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung weitere zwei Monate
mit den angeforderten Beiträgen/Umlagen im Rückstand bleibt. Der Beschluss
soll dem Mitglied mitgeteilt werden. §
5 Mitgliedsbeiträge Zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden Jahresbeiträge und Umlagen
erhoben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder unverhältnismäßig hoch, begünstigt werden. Höhe
und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Die
Finanzierung besonderer Vorhaben (z.B. Ausstellungen) erfolgt durch die
Beteiligten. Der
Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden. §
6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, insbesondere den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht
auszuüben. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig;
ein Teilnehmer kann nur eine fremde Stimme vertreten. §
7 Geschäftsjahr Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. §
8 Organe des Vereins Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §
9 Vorstand Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 bis höchstens
7 Beisitzern. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten gem. § 26 BGB von
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer. Jeweils 2 von
ihnen, darunter mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten gemeinsam den Verein. §
10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln wählbar. Zu Vorstandsmitgliedern können
nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. §
11 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung
brauch nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der
Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. §
12 Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Ø
Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters Ø
Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes Ø
Festsetzung
der Mitgliederbeiträge, gegebenenfalls der Umlagen Ø
Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für die Finanzierung besonderer
Vorhaben Ø
Wahl
und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes Ø
Wahl
von 2 Kassenprüfern und einem Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören;
Wiederwahl längstens 3 Jahre Ø
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung §
13 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Einladung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung
bei einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Einladung kann zusätzlich durch
Veröffentlichung in der Wochenzeitung der Gemeinde Reiskirchen erfolgen. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. §
14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragen. §
15 Beschluss der Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder dem Schatzmeister geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von 2 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegeben Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen
werden mit ¾ Mehrheit beschlossen. Bei
Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. §
16 Auflösung des Vereins Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der
Mitglieder weniger als 7 betragen oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die
Gemeinde Reiskirchen; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Die
Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft. Reiskirchen,
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